Ihr Ehevertrag in Bottrop

Eheverträge sind eine interessante Möglichkeit, bestimmte gesetzliche Regelungen und Rechtsfolgen einer Scheidung zwischen den Ehepartnern nach eigenen Vorstellungen zu modifizieren. Der Ehevertrag muss beim Notar beurkundet werden. Unsere Kanzlei Evers-Lüdeke & Knapp ist mit zwei Notarinnen in Bottrop Ihre erste Adresse für eine umfassende Beratung.

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Kümmern Sie sich frühzeitig um das Thema Ehevertrag. Eheverträge sind nicht erst bei Trennung und Scheidung sinnvoll. Neben den Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen gibt es auch vorsorgende Eheverträge. Wir beraten Sie als einzelne Partei im Rahmen unserer rechtsanwaltlichen Tätigkeit gern und gestalten den Ehevertrag nach Ihren individuellen Bedürfnissen. Alternativ stehen wir Paaren als Notarinnen für die Beurkundung von Eheverträgen zur Verfügung. Kommen Sie jetzt zu uns nach Bottrop.

Warum Ehevertrag: Welchen Sinn hat er?

Sie können jederzeit heiraten, ohne einen Ehevertrag zu schließen. Der Gesetzgeber regelt bestimmte Bereiche, die bei Trennung und Scheidung wichtig werden. Hier wird gesetzlich grundsätzlich der wirtschaftlich schwächere Partner geschützt. Viele Menschen nehmen an, ein Ehevertrag sei nur etwas für sehr vermögende Menschen. Dies ist eine mögliche Konstellation, für die ein Ehevertrag sinnvoll sein kann.

Es gibt aus der Erfahrung heraus Konstellationen, die speziell bei Trennung und Scheidung sehr streitanfällig sind oder für einen Partner Nachteile haben können. Wie kann ein Unternehmen vor der Aufteilung und einer etwaigen Zerschlagung geschützt werden? Was gilt etwa bei Paaren mit großem Altersunterschied für den gesetzlich durchzuführenden Versorgungsausgleich bei Scheidung? Profitieren Paare, die beide annähernd gleich gut verdienen, bei der Scheidung von der klassischen Konstellation mit Zugewinn- und Versorgungsausgleich?

In den meisten Fällen geht es beim Ehevertrag um finanzielle Aspekte oder den Schutz von Immobilien oder Unternehmen. Dabei finden die Inhalte möglicher Regelungen ihre Grenzen vorrangig bei Verstößen gegen die guten Sitten, bei einem starken Ungleichgewicht der Verhandlungspositionen oder einer unangemessenen Benachteiligung eines Ehepartners.

Wann schließt man den Ehevertrag ab?

Der Ehevertrag wird in der Vorstellung vieler Paare mit Regelungen verbunden, die man bereits vor der Eheschließung vereinbart – der vorsorgende Ehevertag. Hier denken Paare an den Ehevertrag vor der Ehe, der viele Bedingungen für die bevorstehende Hochzeit setzt und insbesondere oft die Vermögensunterschiede zwischen Ehepartnern im Fokus hat. Er wird regelmäßig schon vor der Eheschließung geplant.

Sie haben aber auch die Möglichkeit, einen Ehevertrag nach der Hochzeit zu schließen. Nicht immer muss es dabei um Vermögensunterschiede gehen. Viele Paare entscheiden sich für einen Ehevertrag während der Ehe, um gegebenenfalls für den Fall einer Trennung vorsorglich Klarheit zu schaffen. Es kann auch sein, dass sich bestimmte Bedingungen nach der Eheschließung ändern. Etwa gründet ein Partner ein Unternehmen oder die Eheleute werden sich erst nach der Hochzeit der Vorteile bewusst, die für sie aus einer modifizierten Zugewinngemeinschaft entstehen könnten. Sie können einen Ehevertrag nachträglich, also jederzeit während der laufenden Ehe, schließen.

Ehevertrag: Muss es immer Gütertrennung sein?

Ohne Ehevertrag wird eine Zugewinngemeinschaft mit der Eheschließung begründet. Die Zugewinngemeinschaft ist der Güterstand, den der Gesetzgeber als Regelfall vorsieht. Wenn es um das Thema Ehevertrag geht, assoziieren viele Interessierte sofort den Gütertrennungsvertrag als Lösung aller denkbaren Streitigkeiten bei Trennung und Scheidung. Oft liegt dieser Annahme eine missverständliche Auslegung der Zugewinngemeinschaft im Vergleich mit der Gütertrennung in der Ehe zugrunde.

Entgegen der Annahme vieler Ehepaare haftet der eine Ehepartner bei der Zugewinngemeinschaft nicht automatisch für alle Schulden und Verbindlichkeiten des anderen. Der gesetzliche Güterstand sieht die Vermögen beider Partner getrennt, solange die Ehe besteht. Erst bei Trennung/Scheidung kommt es zu einem Vermögensausgleich mit dem 
Zugewinnausgleich.

Für den Ehevertrag sind viele modifizierende Modelle der Zugewinngemeinschaft möglich, die Ihren persönlichen Konstellationen und Verhältnissen in der Ehe entsprechen. In der Praxis erleben wir täglich, dass es meist auf eine modifizierte Zugewinngemeinschaft hinausläuft. In die Entscheidung spielen auch erbrechtliche Aspekte hinein. Es lohnt sich hier durch eine persönliche Beratung, die individuell optimale Lösung bei der Gestaltung zu finden.

Vereinbarungen zu Folgen von Trennung / Scheidung

Es kann sinnvoll sein, bereits zu Beginn der Ehe Trennungsfolgenvereinbarungen und eine Scheidungsfolgenvereinbarung im Ehevertrag zu treffen. Diese vorsorgenden Vereinbarungen sind kein Ausdruck eines ausgeprägten Pessimismus, was das Schicksal der Ehe angeht. Vielmehr kann eine nach Empfinden der Beteiligten gerechte Lösung für den Fall der Fälle gefunden werden und vermeidet langwierige Streitigkeiten. Vereinbarungen zu Trennungs- und Scheidungsfolgen erleichtern die Abläufe am Ende sehr.

Auch nach der Trennung und kurz vor der Scheidung kann eine Scheidungsvereinbarung empfehlenswert sein. Sie beschleunigen das Scheidungsverfahren in der Regel erheblich, wenn Sie sich vorher in einer vertraglichen Vereinbarung zu bestimmten Fragen einigen. Hier kann es etwa interessant werden, eine gemeinsame Immobilie vorab auf einen der Partner zu übertragen und für den anderen eine Ausgleichszahlung festzusetzen. Viele weitere Probleme lassen sich im Ehevertrag zu Scheidungsfolgen effektiver und ressourcenschonender lösen als vor dem Familienrichter.

Kosten beim Ehevertrag

Es entstehen für den Ehevertrag beim Notar Kosten. Deren Höhe ist abhängig vom Vermögen der Eheleute und den Regelungsinhalten. Wir halten die Notarkosten beim Ehevertrag für Sie von Anfang an transparent. Gerne beantworten wir vorab Fragen zu den Kosten einer Scheidungsfolgenvereinbarung.

Wir beraten Sie auch zu Kosten, die im Rahmen einer anwaltlichen Tätigkeit für die Gestaltung/Prüfung eines Ehevertrags entstehen können. Bedenken Sie hier, dass der Notar objektiv berät und nicht die Gestaltungswünsche nur einer Partei beraten darf, um seine Neutralität zu wahren. Als Notar im Beurkungsprozess nehmen wir eine rechtlich neutrale Position ein. Bei der Beurkundung sind Sie sich über die Inhalte der Vereinbarung einig.

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Ebenso stehen wir Ihnen alternativ gerne für eine umfassende anwaltliche Beratung zur Verfügung, etwa wenn Sie den Entwurf eines Ehevertrages prüfen lassen möchten.