Ihr Testament in Bottrop

Die Wirksamkeit eines Testaments hängt davon ab, dass es ordnungsgemäß errichtet wird. Ein Notar kann hier formal für die notwendige Rechtssicherheit sorgen. Ebenso kann er zu den Inhalten beraten.

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Sorgen Sie für eindeutige Regelungen beim Nachlass für Ihre Rechtsnachfolger, indem Sie Ihr Testament beim Notar errichten. In Bottrop stehen Ihnen die ELK-Rechtsanwälte und Notarinnen zur Verfügung. Denken Sie an die möglicherweise komplexen rechtlichen Fragen, die sich bei Testamenten mit Blick auf eine potenzielle Erbengemeinschaft ergeben können. Die Zersplitterung von Immobilien kann zum Beispiel durch eine konkrete Zuordnung zu einzelnen Erben und durch eine Aufteilung der Vermögenswerte vermieden werden. Qualifizierte rechtliche Beratung ist ein Garant dafür, dass Sie über Ihren Tod hinaus das Schicksal Ihrer Werte bestimmen.

 

Der deutsche Gesetzgeber ermöglicht es uns, bestimmte rechtliche Verhältnisse über den Tod hinaus zu gestalten. Wir können in großem Umfang selbst darüber bestimmen, wer nach unserem Tod unsere Wertgegenstände erhalten soll. Wenn jedoch keine sogenannte Erklärung von Todes wegen, also ein Testament errichtet wird, dann gilt die gesetzliche Erbfolge, die wirksam wird, wenn wir zu Lebzeiten keine individuellen Regelungen treffen.

 

Wir können über eine letztwillige Verfügung wie ein Testament oder einen Erbvertrag zu Lebzeiten genau festlegen, wer erben soll und zu welchem Anteil. Die Gestaltung eines Testaments ist an bestimmte Formvorschriften gebunden. Auch inhaltlich kann sich die eine oder andere Frage ergeben oder es können vom Notar Alternativen aufgezeigt werden, welche dem Gewünschten am besten entsprechen. Deshalb ist es empfehlenswert, sich bei der Erstellung eines Testaments rechtlich beraten und unterstützen zu lassen. Nicht zuletzt sorgt eine professionelle Nachlassplanung für eine erleichterte Situation der Erben nach dem Erbfall, welche in dieser Situation dann nicht auch mit weiterem belastet werden.

Die letztwilligen Verfügungen Testament und Erbvertrag

Die zwei Formen der letztwilligen Verfügungen, Testament und Erbvertrag, unterscheiden sich. Das Testament kann durch eine Person allein errichtet werden oder bei Ehegatten auch gemeinschaftlich. Das sogenannte Ehegattentestament ist eine besondere Form des Testaments, in welchem gegenseitige Verfügungen getroffen werden können. Der Erbvertrag kann auch von mehreren Personen geschlossen werden, als Ausnahme zum Ehegatten Testament. Diese Form der letztwilligen Verfügung eignet sich vor allem auch für Lebensgefährten, welche nicht verheiratet sind, dennoch aber gemeinsam testieren wollen. Die Errichtung ist allerdings ausschließlich durch Beurkundung bei einem Notar möglich, ebenso der Widerruf eines Erbvertrags.

 

Weit verbreitet ist das Testament, weil es auf den ersten Blick vielen Menschen bei der Nachlassplanung als unkomplizierter erscheint. Dennoch muss bei Testamenten auf verschiedene Aspekte geachtet werden. Viele Menschen verbinden automatisch mit dem Begriff Testament ein notarielles Testament. Beim Testament ist der Notar nicht Pflicht. Sie können ein Testament notariell beurkunden lassen, müssen es aber nicht. Es lässt sich ohne notarielle oder anwaltliche Unterstützung wirksam errichten. Jedoch kann es für Sie vorteilhaft sein, sich bei der Errichtung eines Testaments von Experten unterstützen zu lassen, da ein formal fehlerhaftes oder unklar formuliertes Testament unwirksam sein kann oder ein Ergebnis haben kann, welches nicht gewünscht ist. Weiter ist es so, dass das notariell errichtete Testament den Erbschein ersetzt und den Erben ein Erbscheinsverfahren erspart werden kann.

Formerfordernisse beim Testament

Sie können ein Testament grundsätzlich selbst inhaltlich gestalten. Dazu müssen Sie das Schriftstück eigenhändig aufsetzen und auch eigenhändig unterschreiben. Sinnvoller Weise sollte auch ein Datum notiert werden. Oft ergeben sich jedoch bei der Errichtung eines eigenhändigen, privatrechtlichen Testaments viele Fragen, die sich der Erblasser nicht selbst beantworten kann. Hier kann es zu missverständlichen Regelungen kommen. Deshalb sollte fachlich versierte Hilfe durch einen Notar in Anspruch genommen werden.

 

Ein notarielles Testament wird auch als öffentliches Testament bezeichnet. In diesem Fall gehören Testament und notarielle Beurkundung zusammen. Beim Testament vor dem Notar ist ein Ablauf typisch: Der Erblasser erklärt dem Notar in einem persönlichen Gespräch welche Vorstellungen und Wünsche er hat. Diese werden dann besprochen und sinnvolle Lösungen aufgezeigt. Im Anschluss wird ein Entwurf vom Notar formuliert, welcher dann im Rahmen eines weiteren Termins beurkundet wird.

 

Im nächsten Schritt sorgt der Notar für die amtliche Verwahrung der Urkunde beim Nachlassgericht und es erfolgt eine Registrierung beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer. Häufig ergibt sich bei handschriftlichen Testamenten das Problem, dass der letzte Wille nicht auffindbar ist. Dieses Risiko ist bei einem notariell errichteten Testament praktisch ausgeschlossen, da im Sterbefall eine automatische Eröffnung des hinterlegten Testaments erfolgt und das notarielle Testament den Erbschein und ein damit verbundenes Verfahren ersetzt.

Um ein notarielles Testament zu ändern, können Sie ein privatschriftliches Testament – also ein handschriftliches – oder ein weiteres notarielles Testament beurkunden lassen. Wichtig ist, dass das in der amtlichen Verwahrung befindliche Testament, unter Vorlage Ihres persönlichen Hinterlegungsscheins, aus der Verwahrung zurückholen. Hierzu ist eine Beratung durch den Notar sinnvoll, um Formfehler oder inhaltliche Fehler zu vermeiden.

Es entstehen für das Testament beim Notar Kosten: Diese richten sich nach dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt der Errichtung der Urkunde. Eine Gebühr für die amtliche Verwahrung kommt hinzu. Wir informieren Sie gerne über die für Sie entstehenden Kosten, wenn Sie ein Testament bei uns beurkunden lassen.

 

Viele Erblasser fühlen sich zunächst durch den Gedanken abgeschreckt, dass bei der notariellen Beurkundung des Testaments Kosten entstehen. Daher nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf, um

sich zunächst konkret aufzeigen zu lassen, mit welchen Beträgen Sie in Ihrem Fall kalkulieren müssen. Die Notargebühren beim Testament sind vielleicht niedriger anzusiedeln, als sie denken.

 

Um die steuerlichen Belastungen durch die Erbschaftsteuer gering zu halten, sollte bereits frühzeitig mit der Nachlassplanung begonnen werden. Gerne spricht der Notar hierzu auch mit Ihrem Steuerberater.

Besondere Testamente

Als Ehepaar können Sie gemeinsam ein Testament errichten, beispielsweise ein Berliner Testament. Diese spezielle Form des Testaments zielt darauf ab, nach dem Tod des einen Ehepartners zunächst den anderen zum Erben zu machen. Die Abkömmlinge erben erst mit dem Tod des zweiten Ehepartners. Machen Sie bereits nach dem Tod des ersten Partners ihren Erbteil gegen den Willen des länger Lebenden geltend, werden sie auf den Pflichtteil verwiesen.

 

Es gibt unterschiedliche Variationen beim Berliner Testament. Deshalb ist es auch in diesem Fall empfehlenswert, beim Notar zum Testament eine Beratung in Anspruch zu nehmen. So erfahren Sie, welche inhaltlichen Möglichkeiten Sie bei der Gestaltung haben.

 

Auch in anderen spezifischen Nachlasssituationen, wie beim Unternehmertestament ist eine Begleitung durch einen Notar empfehlenswert. Ist Ihr Testament mit einem Generationenübergang im Unternehmen verbunden, ergeben sich viele weitere Fragen. Um das Unternehmen nicht handlungsunfähig zurückzulassen, ist eine vorbeugende Planung sinnvoll. Ebenso ist die Heranziehung des Gesellschaftsvertrags zwingende Voraussetzung, um hier einen Einklang zu erzielen. Auch Überlegungen zum Pflichtteil und zu speziellen Erbkonstellationen wie eine Erbengemeinschaft verlangen nach fachlicher Begleitung.

Der Erbfall und das Testament

Haben Sie ein Testament notariell beurkunden lassen und in die amtliche Verwahrung gegeben, kommt es nach Ihrem Tod automatisch von Amts wegen zur Testamentseröffnung. Das Nachlassgericht nimmt das Testament aus der Verwahrung und bringt ein Eröffnungsprotokoll zum Testament daran an. Durch die amtliche Verwahrung haben Sie die Gewissheit, dass Ihre Erben vom Nachlassgericht benachrichtigt werden und der Erbfall einen geordneten Gang nimmt. Das ist bei privat verwahrten, eigenhändigen Testamenten nicht immer gewährleistet, zumal dann insbesondere bei Immobilien ein Erbscheinverfahren erst geführt werden müsste.

Planen Sie Ihren Nachlass mit einem Notar und sorgen Sie mit einem notariellen Testament für die größtmögliche Rechtssicherheit. Frau Notarin Evers-Lüdeke und Frau Notarin Andrea Knapp stehen Ihnen in der Kanzlei ELK in Bottrop kurzfristig für eine Terminvereinbarung zur Verfügung.

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